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Deutschland: Keine Akteneinsicht der Industrie bei Filesharing
Dienstag, 29. April 2008 / se
Bereits am 12. März 2008 entschied das Landgericht München I, dass einem Klägeranwalt für die Medienindustrie bei Filesharingvorwürfen keine Akteneinsicht gewährt wird. Der Anwalt kann so den Inhaber des Internetanschlusses nicht abmahnen, da er nicht an dessen Daten kommt. Der Beschluss des Landgerichts wurde erst jetzt bekannt.
Das Gericht widersprach der Klägerpartei, die behauptet hatte, die Abfrage der zu einer IP-Nummer und einem Zeitpunkt gehörigen Personendaten gleiche lediglich einem Blick in ein Telefonbuch. „Es geht eher darum, wer mit wem was am Telefon besprochen hat“, stellte das Gericht klar.
Eine Akteneinsicht mit dem bloßen Vorbringen einer gespeicherten IP-Nummer, „deren eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen ist“, verstoße gegen die informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis und die Persönlichkeitsrechte der Anschlussinhaber. Für einen solch „erheblichen Eingriff“ sprächen lediglich „fragliche zivilrechtliche Ansprüche“.
Des Weiteren erklärte das Gericht, dass es einen „Anscheinsbeweis“, wie ihn Abmahnanwälte geltend machen, im Strafprozessrecht nicht gibt. Stattdessen gilt nach Art. 6 Abs. 2 EMRK die Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre.
Als weiteren Grund für das Urteil erwähnte das Gericht, dass es sich bei den urheberrechtlich geschützten Werken um Pornofilme handelte. Eine Offenlegung der Nutzerdaten greife in diesem Fall „ganz erheblich in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers“ ein.
