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Deutschland: Besserer Schutz des geistigen Eigentums
Samstag, 12. April 2008 / se
Mit den Stimmen der großen Koalition hat der Bundestag gestern ein Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte verabschiedet. Betroffen sind vor allem Tauschbörsennutzer, die urheberrechtlich geschütztes Material herunterladen.
Bisher mussten die Ermittlungen gegen Filesharer über die Staatsanwaltschaften laufen. Die Kanzleien sahen sich in letzter Zeit jedoch vermehrt für die Verfolgung von Delikten missbraucht, deren Schwere in keinem Verhältnis zum Aufwand stand, den die sie betreiben mussten. In Duisburg und Wuppertal verweigerten die Staatsanwaltschaften sogar vor kurzem, gegen Tauschbörsennutzer zu ermitteln, um der wachsenden Anzahl von Anfragen Herr zu werden und die Auslastung der Kanzleien zu verringern.
Dies ändert sich nun. Die Rechteinhaber haben nun die Möglichkeit, IP-Adressen direkt vom Internet-Provider zu erfragen, sofern eine Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ festgestellt wird. Um jedoch den Namen des Besitzers der IP-Adresse zu erfahren, ist weiterhin die Entscheidung eines Richters notwendig.
Im „gewerblichen Ausmaß“ zu handeln, wird so definiert, dass der Internetnutzer sich „mittelbar einen gewerblichen Vorteil“ verschaffen wolle. Was das im Einzelnen heißt, ist nicht klar. Kritiker meinen, die Formulierung könne im Zweifelsfall auch genügen, um Erst- oder Gelegenheitstäter abzumahnen. Das Herunterladen eines Kinofilms könne beispielsweise so ausgelegt werden, dass der Filesharer sich dadurch einen gewerblichen Vorteil verschaffe und damit nicht mehr nur gutgläubig handele. Um unverschämte Abmahnsummen zu vermeiden, wurde jedoch ein Höchstbetrag von 100 Euro „für erste Urheberrechtsverletzungen“ festgesetzt.
Teile der CDU machten klar, dass sie lieber eine verschärfte Form bevorzugt hätten. So setzte sich beispielsweise der CDU-Politiker Günter Krings für - vom Europaparlament kürzlich abgelehnte - zusätzliche nicht-staatliche Maßnahmen, wie die in Frankreich und Großbritannien geforderten Sperren von Internetzugängen bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen, ein. Sollten dem hierzulande datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, müsste deren Änderung „schnell in Angriff“ genommen werden.
Die Opposition stimmte geschlossen gegen das Vorhaben.
Die Linken monierten, dass der Auskunftsanspruch fast uferlos gefasst sei. „Sie stellen das Eigentumsrecht ganz klar über den Datenschutz“, warf sie der großen Koalition vor. Es gehe ausschließlich um Regelungen für die Musik-, Film- und Softwareindustrie, die damit weiterhin „Phantasiepreise“ durchsetzen könnten.
Auch die Grünen beanstandeten, „der Industrie, die sich zwischen die Kreativen und die Verbraucher gesetzt hat, Sonderrechte zuzuspielen“.
Der FDP dagegen geht das Gesetz nicht weit genug. Sie kritisierten vor allem die Obergrenze für die erste Abmahnung, die von ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehenen 50 Euro auf 100 Euro gestuft wurde. Mit 100 Euro seien berechtige Unterlassungsanspruche nicht mehr kostendeckend durchzusetzen.
Auch der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Musikindustrie, Dieter Gorny, prangerte diesen Punkt an. Die Höchstgrenze schütze vor allem den Täter und nicht das Opfer. Auch bemängelte er, dass Urhebern „kein eindeutiger zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe notwendiger Daten zur Identifizierung von Internet-Rechtsverletzern“ zugesprochen werde.
